Eingabehilfen öffnen

Stadtleben | 04. Feb. 2026

Hinweis betreffend der Pflichten der Anrainer im Winter

Aufgrund der winterlichen Bedingungen möchten wir von Seiten der Stadtgemeinde Lienz wiederholt auf die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung über die Schneeräum- und Streupflicht der Anrainer gemäß § 93 StVO – Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, i.d.g.F., hinweisen:

Nach dieser Gesetzesstelle haben die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, dafür zu sorgen, dass die entlang ihrer Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist kein Gehsteig bzw. Gehweg vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m bzw. bei Fußgängerzonen und Wohnstraßen ohne Gehsteige ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfronten zu säubern und zu bestreuen.

Die Liegenschaftseigentümer haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern (Dachlawinen) an ihren an der Straße gelegenen Gebäuden entfernt werden. Bei der Schneeräumung und Streuung sowie der Entfernung von Schneewächten und Eisbildungen ist darauf zu achten, dass keine Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden. Wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei der Verrichtung dieser Arbeiten ist ferner darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert wird, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt und keine Sachen (Beleuchtungsanlagen, Verkehrszeichen etc.) beschädigt werden.

Eine Ablagerung der geräumten Schneemengen auf der Straße ist grundsätzlich nicht gestattet, sondern bedarf es dafür einer eigenen Bewilligung der Behörde. Diese Verpflichtung zur Säuberung der Gehsteige und Gehwege von Schnee und Verunreinigungen, zur Streuung bei Schnee und Glatteis sowie zur Entfernung von Schneewächten und Eisbildungen an den Dächern trifft auch die Eigentümer von Verkaufshütten. Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Zur Unterstützung der Anrainer bei Ihrer Verpflichtung zur Räumung und Streuung der angrenzenden Gehsteige und Gehwege werden diese Flächen mitunter vom Städtischen Wirtschaftshof mitbetreut.

Diese Mitbetreuung erfolgt abhängig von den Witterungsverhältnissen und personellen Ressourcen und entsteht dadurch keine Übernahme der Anrainerpflichten durch die Stadtgemeinde. Es wird daher darauf hingewiesen, dass dadurch kein Rechtsanspruch der Liegenschaftseigentümer auf Räumung der angrenzenden Gehsteige durch den Städtischen Wirtschaftshof und keine vertragliche Verpflichtung der Stadtgemeinde entsteht. Die Anrainer werden daher durch diese Unterstützung des Städtischen Wirtschaftshofes nicht von ihrer eigenen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verrichtung der erforderlichen Räum- und Streuarbeiten nach den angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung oder anderen gesetzlichen Bestimmungen entbunden.

Die Stadtgemeinde ersucht höflich um Kenntnisnahme und hofft, dass auch im kommenden Winter durch ein gemeinsames und verantwortungsbewusstes Zusammenwirken der städtischen Einrichtungen und der Gemeindebürger eine gefahrlose und unfallfreie Nutzung der Gehsteige und Gehwege im Stadtgebiet ermöglicht wird.

§ 93. Pflichten der Anrainer.

(1) Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. (1a) In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten. 

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, dass Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. (3) Durch die in den Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden.

(4) Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Abs. 1 oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigung gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken; b) die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken; c) zu bestimmen, dass auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen; d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind.

(5) Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers. (6) Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.