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Stadtleben | 08. Lug 2025

Wilde Deponien bergen Gefahren für Mensch und Umwelt

Die Entsorgung von Grünschnitt und Gartenabfällen sowie von Abfällen aus der Forstwirtschaft im Uferbereich von Flüssen und Bächen sowie Ablagerungen und Bebauungen aller Art auf Grundflächen des öffentlichen Wassergutes können schwere Folgen nach sich ziehen.

 

Aufgrund des gehäuften Auftretens von Abfallentsorgungen und Ablagerungen neben Flüssen und Bächen im gesamten Bezirk, ersucht das Baubezirksamt Lienz, stellvertretend für die Verwaltung des Öffentlichen Wassergutes, für die Bundeswasserbauverwaltung und für den Wasserverband Osttirol um eine Sensibilisierung der Bevölkerung.

 

So werden in letzter Zeit in den Böschungsbereichen von Flüssen und Bächen im Bereich von Siedlungsräumen regelmäßig Anhäufungen von Grünschnitt und Gartenabfällen gefunden. Dadurch verbreiten sich Neophyten, also nicht heimische Pflanzenarten immer stärker, wohingegen regionale Pflanzenarten verdrängt werden und sogar gänzlich verschwinden. Besonders entlang von Flussläufen können sich Neophyten über große Distanzen hinweg gut verbreiten. Im Abflussbereich von Flüssen (Flussbett und Uferböschungen) ist die Ablagerung und Entsorgung von Grünschnitt und Gartenabfälle verboten, da sich Neophyten auf diesen besonders schnell entwickeln und sich weiter ausbreiten.

 

Ebenfalls bedenklich ist der Umstand, dass außerhalb von Siedlungsräumen die Uferböschungen der Flüsse und Bäche häufig zur Lagerung von Nutzholz und zur Entsorgung großer Mengen an Ästen und Baumrinden zweckentfremdet werden.

 

Dadurch wird der bestehende Uferbewuchs zerstört. Zudem bleiben nach dem Abtransport des Nutzholzes viele Äste und Rinden in Form großer Anhäufungen auf den Uferböschungen zurück. Dabei birgt die Lagerung von Nutzholz sowie die Entsorgung fortwirtschaftlicher Abfälle im Böschungsbereich von Flüssen und Bächen eine erhebliche Verklausungsgefahr. Bis mindestens 5 Meter landeinwärts der Böschungsoberkante sind Uferbereiche von Ablagerungen und Bebauungen aller Art uneingeschränkt freizuhalten. „In Ausnahmefällen kann beim Öffentlichen Wassergut um Gestattung sowie – je nach Sachverhalt – bei der Behörde um wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung angesucht werden“, erklärt der Leiter des Baubezirksamtes Lienz, Johannes Nemmert.